Das Wichtigste in Kürze
- Der EU Data Act (Verordnung (EU) 2023/2854) gilt seit dem 12. September 2025 und regelt in Kapitel VI den Wechsel zwischen Cloud-Diensten von IaaS bis SaaS.
- Die Ankündigungsfrist für einen Cloud-Wechsel darf höchstens zwei Monate betragen, der Übergangszeitraum höchstens 30 Kalendertage, in begründeten Fällen bis zu sieben Monate.
- Wechselentgelte sind bis zum 12. Januar 2027 auf die unmittelbaren Kosten des Wechsels begrenzt und danach verboten.
- IaaS-Anbieter schulden Funktionsäquivalenz, alle übrigen Cloud-Anbieter offene Schnittstellen und einen Export in strukturiertem, maschinenlesbarem Format.
- Mindestlaufzeiten, Kündigungsentgelte und proprietäre Dienste bleiben die eigentlichen Wechselhürden, weshalb der Ausstieg technisch und nicht nur rechtlich geplant werden sollte.
Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung.
Der EU Data Act verpflichtet Cloud-Anbieter seit dem 12. September 2025, Kunden den Wechsel zu einem Konkurrenten oder auf eigene Infrastruktur zu ermöglichen; ab dem 12. Januar 2027 dürfen sie dafür keine Wechselentgelte mehr verlangen.
Wer einmal versucht hat, eine größere Anwendung von einem Cloud-Anbieter zum nächsten zu ziehen, kennt die Hürden: Exportfunktionen, die nur einen Teil der Daten erfassen, proprietäre Dienste ohne Entsprechung bei der Konkurrenz, lange Vertragslaufzeiten – und Gebühren für den Datentransfer aus der Cloud heraus („Egress“), die bei großen Datenmengen schnell erheblich werden. Der EU Data Act setzt genau hier an.
Was ist der Data Act?
Die Verordnung (EU) 2023/2854, kurz Data Act, ist am 11. Januar 2024 in Kraft getreten und gilt seit dem 12. September 2025 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Sie regelt vieles – den Zugang zu Daten vernetzter Geräte, Datenweitergabe zwischen Unternehmen, Zugriffsrechte öffentlicher Stellen. Für IT-Entscheider besonders relevant ist Kapitel VI (Artikel 23 bis 31): der Wechsel zwischen sogenannten Datenverarbeitungsdiensten.
Der Begriff ist weit gefasst. Er umfasst Infrastruktur (IaaS), Plattformen (PaaS) und Software (SaaS), also vom virtuellen Server bis zur Büroanwendung aus der Cloud.
Die Kernrechte des Kunden
Anbieter müssen es Kunden ermöglichen, zu einem anderen Anbieter oder auf eigene Infrastruktur zu wechseln, Daten und digitale Vermögenswerte mitzunehmen oder sie löschen zu lassen. Dafür schreibt Artikel 25 bestimmte Vertragsinhalte vor:
- Ankündigungsfrist von höchstens zwei Monaten: Der Vertrag muss eine maximale Frist festlegen, mit der der Kunde den Wechsel einleiten kann. Sie darf zwei Monate nicht überschreiten.
- Übergangszeitraum von höchstens 30 Kalendertagen: Nach Ablauf der Ankündigungsfrist muss der Wechsel innerhalb dieses Zeitraums möglich sein. Der Anbieter muss dabei angemessen unterstützen, die Geschäftskontinuität wahren und über bekannte Risiken informieren.
- Ausnahme bei technischer Undurchführbarkeit: Ist der Wechsel in 30 Tagen technisch nicht machbar, muss der Anbieter dies innerhalb von 14 Arbeitstagen nach dem Wechselantrag begründet mitteilen und einen alternativen Übergangszeitraum nennen, der sieben Monate nicht überschreiten darf.
- Datenabruf: Der Kunde erhält einen Zeitraum von mindestens 30 Kalendertagen, um seine Daten abzurufen.
- Unterstützung der Ausstiegsstrategie: Der Anbieter muss die Exit-Strategie des Kunden unterstützen, unter anderem durch Bereitstellung aller einschlägigen Informationen.
- Vertragsende: Nach erfolgreichem Wechsel gilt der Vertrag als beendet.
Hinzu kommen Transparenzpflichten: Anbieter müssen über Verfahren, Formate und Einschränkungen des Wechsels informieren und Hindernisse offenlegen, die einen Wechsel erheblich erschweren oder verteuern.
Wechselentgelte: reduziert bis Januar 2027, danach abgeschafft
Artikel 29 regelt die Kosten in zwei Stufen:
| Zeitraum | Regel |
|---|---|
| 11. Januar 2024 bis 12. Januar 2027 | Anbieter dürfen nur noch reduzierte Wechselentgelte verlangen – höchstens in Höhe der Kosten, die ihnen durch den konkreten Wechsel unmittelbar entstehen. |
| ab 12. Januar 2027 | Anbieter dürfen keine Wechselentgelte mehr erheben. |
Das umfasst auch Gebühren für den Datentransfer im Zuge des Wechsels. Vor Vertragsschluss müssen Anbieter zudem über Standardentgelte, mögliche Vertragsstrafen bei vorzeitiger Kündigung und die reduzierten Wechselentgelte informieren.
Zwei Einschränkungen sollten Sie kennen. Erstens bleiben Entgelte für eine vorzeitige Kündigung grundsätzlich möglich – der Data Act schafft keine Pflicht, Mindestlaufzeiten aufzugeben. Zweitens gilt für die parallele Nutzung mehrerer Anbieter (Multi-Cloud) eine eigene Regel in Artikel 34: Datentransferentgelte dürfen dort weiter erhoben werden, aber nicht über den entstehenden Kosten liegen.
Interoperabilität: Funktionsäquivalenz und offene Schnittstellen
Artikel 30 unterscheidet nach Dienstart:
- Infrastrukturanbieter (IaaS) müssen alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, damit der Kunde nach dem Wechsel zu einem Dienst derselben Art „funktionsäquivalent“ arbeiten kann – also im Wesentlichen dieselben Ergebnisse erzielt.
- Alle übrigen Anbieter müssen Kunden und dem übernehmenden Anbieter kostenlos offene Schnittstellen bereitstellen. Sobald gemeinsame Spezifikationen oder harmonisierte Normen festgelegt und veröffentlicht sind, müssen sie diese nach einer Frist von zwölf Monaten unterstützen.
- Gibt es keine solchen Normen, muss der Anbieter auf Verlangen alle exportierbaren Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format bereitstellen.
Wichtig für die Erwartungshaltung: Der Data Act verpflichtet niemanden, proprietäre Dienste nachzubauen. Wer tief in anbieterspezifische Datenbanken, Serverless-Funktionen oder KI-Dienste integriert ist, bekommt seine Daten zurück – die Anwendungslogik muss er trotzdem anpassen.
Welche Dienste sind ausgenommen?
Artikel 31 nimmt bestimmte Dienste ganz oder teilweise aus:
- Maßgeschneiderte Dienste, deren zentrale Funktionen auf einen einzelnen Kunden zugeschnitten sind und die nicht in größerem Umfang über den Katalog des Anbieters vertrieben werden, sind unter anderem von der Entgeltregel und der Funktionsäquivalenz ausgenommen.
- Test- und Bewertungsdienste, die als nicht produktionsreife Version für begrenzte Zeit bereitgestellt werden, sind vom gesamten Kapitel ausgenommen.
Anbieter müssen vor Vertragsschluss offenlegen, welche Pflichten nicht gelten.
Ändert sich die Regel noch?
Die EU-Kommission hat im November 2025 im Rahmen ihres „Digital Omnibus“ Änderungen am Data Act vorgeschlagen. Für Kapitel VI geht es dabei vor allem um Erleichterungen für bestimmte Bestandsverträge, die vor dem 12. September 2025 geschlossen wurden – etwa für maßgeschneiderte Dienste und für kleinere Anbieter außerhalb des IaaS-Bereichs. Nach unserem Stand der Recherche befindet sich das Vorhaben noch im Gesetzgebungsverfahren. Bis zu einer Verabschiedung gilt der geltende Wortlaut. Verfolgen Sie das Verfahren, wenn Sie Bestandsverträge mit solchen Diensten haben.
Was Sie jetzt in Verträge schreiben sollten
Die Rechte gelten kraft Gesetzes. Trotzdem lohnt es sich, Verträge zu prüfen und zu ergänzen – denn Details entscheiden darüber, ob ein Wechsel in der Praxis funktioniert:
- Exportumfang konkret beschreiben: Welche Daten, Metadaten, Konfigurationen und Protokolle werden in welchem Format übergeben?
- Fristen festhalten: Ankündigungsfrist, Übergangszeitraum und Datenabrufzeitraum ausdrücklich nennen.
- Kosten bis Januar 2027: Wie berechnet der Anbieter reduzierte Wechselentgelte? Verlangen Sie eine nachvollziehbare Kostenaufstellung.
- Unterstützungsleistungen: Welche Hilfe leistet der Anbieter beim Wechsel, mit welchen Ansprechpartnern?
- Löschung nachweisen: Wie und bis wann werden Daten nach dem Wechsel gelöscht, mit welchem Nachweis?
- Laufzeiten und Kündigungsentgelte: Diese bleiben Verhandlungssache – und sind oft das eigentliche Wechselhindernis.
- Ausnahmen klären: Lassen Sie sich schriftlich bestätigen, ob der Anbieter Ihren Dienst als „maßgeschneidert“ oder als Testdienst einstuft.
Einordnung
Der Data Act senkt die Kosten und die rechtlichen Hürden eines Wechsels. Er senkt nicht den technischen Aufwand. Ein Recht auf Datenexport nützt wenig, wenn niemand im Haus weiß, wie die exportierten Daten auf der neuen Plattform wieder zum Laufen kommen. Deshalb gehört der Data Act in eine umfassendere Exit-Strategie gegen Lock-in: offene Formate, dokumentierte Architektur, gelegentlich geübter Export.
Wer die Gelegenheit nutzt, Alternativen zu prüfen – etwa eine offene Alternative zu Microsoft 365 oder eigene Infrastruktur –, sollte die Gesamtkosten nüchtern vergleichen. Dabei hilft unser Beitrag TCO ehrlich rechnen und der Kostenrechner. Für Fragen des Datenschutzes bei US-Anbietern lesen Sie unsere Analyse DSGVO und US-Cloud.
Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen
Was regelt der EU Data Act beim Cloud-Wechsel?
Der Data Act verpflichtet Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten, Kunden den Wechsel zu einem anderen Anbieter oder auf eigene Infrastruktur zu ermöglichen. Kapitel VI (Artikel 23 bis 31) schreibt dafür Fristen, Vertragsinhalte, Transparenzpflichten, Regeln zu Wechselentgelten und Interoperabilität vor. Erfasst sind Infrastruktur (IaaS), Plattformen (PaaS) und Software (SaaS). Im Einzelfall rechtlich prüfen lassen.
Seit wann gilt der EU Data Act?
Seit dem 12. September 2025. Die Verordnung (EU) 2023/2854 ist am 11. Januar 2024 in Kraft getreten und gilt seit dem 12. September 2025 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Für Wechselentgelte gilt eine Übergangsregel: Bis zum 12. Januar 2027 sind nur reduzierte Entgelte erlaubt, danach keine mehr.
Dürfen Cloud-Anbieter Gebühren für den Wechsel verlangen?
Bis zum 12. Januar 2027 nur reduzierte Wechselentgelte in Höhe der Kosten, die ihnen durch den konkreten Wechsel unmittelbar entstehen; ab dem 12. Januar 2027 gar keine mehr. Das umfasst auch Gebühren für den Datentransfer im Zuge des Wechsels. Entgelte für eine vorzeitige Kündigung bleiben aber grundsätzlich möglich, und für Multi-Cloud gilt mit Artikel 34 eine eigene Regel.
Wie lange darf ein Cloud-Wechsel nach dem Data Act dauern?
Die Ankündigungsfrist darf höchstens zwei Monate betragen, danach muss der Wechsel innerhalb eines Übergangszeitraums von höchstens 30 Kalendertagen möglich sein. Ist das technisch nicht machbar, muss der Anbieter dies innerhalb von 14 Arbeitstagen begründet mitteilen und einen alternativen Zeitraum von höchstens sieben Monaten nennen. Für den Datenabruf hat der Kunde mindestens 30 Kalendertage.
Welche Cloud-Dienste sind vom Data Act ausgenommen?
Artikel 31 nimmt maßgeschneiderte Dienste, deren zentrale Funktionen auf einen einzelnen Kunden zugeschnitten sind, unter anderem von der Entgeltregel und der Funktionsäquivalenz aus. Test- und Bewertungsdienste, die als nicht produktionsreife Version für begrenzte Zeit bereitgestellt werden, sind vom gesamten Kapitel ausgenommen. Anbieter müssen vor Vertragsschluss offenlegen, welche Pflichten nicht gelten.



